- In einem EU-Land ausgestellte öffentliche Urkunden (z. B. Geburts- und Heiratsurkunden oder Urkunden zur Bescheinigung der Vorstrafenfreiheit) sind auch ohne Echtheitsvermerk von den Behörden in einem anderen Mitgliedstaat als echt anzuerkennen.
- Außerdem wird durch die Verordnung die Pflicht für Bürger abgeschafft, in jedem Fall eine beglaubigte Kopie und eine beglaubigte Übersetzung ihrer öffentlichen Urkunden beizubringen. Stattdessen stehen ihnen mehrsprachige Standardformulare in allen EU-Sprachen zur Verfügung, die den öffentlichen Urkunden als Übersetzungshilfe beigefügt werden können, sodass keine Übersetzungen mehr erforderlich sind.
- Die Verordnung enthält Vorkehrungen zur Unterbindung von Betrug: Hat die empfangende Behörde berechtigte Zweifel an der Echtheit einer öffentlichen Urkunde, kann sie deren Echtheit bei der ausstellenden Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats über eine bestehende IT-Plattform, das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) prüfen.
Die Verordnung behandelt lediglich die Echtheit öffentlicher Urkunden, sodass die Mitgliedstaaten weiterhin ihre innerstaatlichen Vorschriften über die Anerkennung des Inhalts und die Rechtswirkung einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten öffentlichen Urkunde anwenden werden.
Hintergrund
Rund 17 Millionen Unionsbürger leben in einem anderen EU-Land als ihrem Herkunftsland. Rund zwei Millionen Bürger pendeln täglich in ein anderes Land, weil sie auf der einen Seite der Grenze arbeiten oder studieren, aber auf der anderen wohnen.
Die Regeln wurden von der Europäischen Kommission im April 2013 vorgeschlagen, nachdem sich Bürger über lange und umständliche Verfahren beschwert hatten. Die Regelungen wurden im Juni 2016 verabschiedet. Die EU-Länder hatten zweieinhalb Jahre Zeit, sich an die neuen Vereinfachungen anzupassen.
Die Verordnung gilt für öffentliche Urkunden über:
- Geburt
- die Tatsache, dass eine Person am Leben ist
- Tod
- Namen
- Eheschließung (einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand)
- Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung einer Ehe
- eingetragene Partnerschaft (einschließlich der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen und Status der eingetragenen Partnerschaft)
- Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, Trennung ohne Auflösung der Partnerschaft oder Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft
- Abstammung
- Adoption
- Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts
- Staatsangehörigkeit
- Vorstrafenfreiheit und
- das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament.
Mit der Verordnung werden mehrsprachige Formulare als Übersetzungshilfen für öffentliche Urkunden im Hinblick auf Folgendes eingeführt:
- Geburt
- die Tatsache, dass eine Person am Leben ist
- Tod
- Eheschließung (einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand)
- eingetragene Partnerschaft (einschließlich der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen und Status der eingetragenen Partnerschaft)
- Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts und
- Vorstrafenfreiheit.
Nicht alle Standardformulare werden in allen Mitgliedstaaten ausgestellt. Die Bürger können auf dem E-Justiz-Portal prüfen, welche Formulare in ihrem EU-Land ausgestellt werden. Und Behörden können die Formulare vom E-Justiz-Portal herunterladen und verwenden.